Satzung

 

§ 1

Der Verein führt den Namen "Förderverein Stadtbücherei Jülich e.V."

Er ist in das Vereinsregister 413 des Amtsgerichts Jülich vom 27.06.1983 eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Jülich.

 

§ 2

Der Verein will das Verständnis für die Bestrebungen der Stadtbücherei Jülich unterstützen sowohl in ideeller Weise, z.B. durch Veranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit, Werbung für die Arbeit der Stadtbücherei und Aktivierung der Bürger, als auch in materieller Weise, z.B. durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Erträge aus Rücklagen. Er stellt in diesem Sinne einen Förderkreis dar, der sich verstärkt um die Volksbildung bemühen will. Der Verein sieht seine Aufgaben nicht darin, die Stadt in ihrem Aufgabenbereich zu entlasten, sondern ausschließlich darin, es der Bücherei zu ermöglichen, ihre Bildungsaufgaben intensiver wahrzunehmen.

 

§ 3

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Die Einnahmen dürfen nur zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Tätigkeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung erworben. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt nur zum Ende eines Kalenderjahres oder durch Ausschluss, der nur aufgrund eines Vorstandsbeschlusses aus wichtigem Grund erfolgen kann.

 

§ 5

Die Mitglieder sind zu aktiver Mitarbeit eingeladen und haben Anspruch auf Unterrichtung über die Tätigkeit des Vereins. Sie sind verpflichtet, die Beiträge pünktlich zu entrichten und die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten.

Die Höhe des Jahresbeitrags bleibt den einzelnen Mitgliedern überlassen; der Mindestbeitrag für Einzelpersonen und Ehepaare wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beitragszahlung kann jährlich oder halbjährlich erfolgen. Wird die Mitgliedschaft im ersten Halbjahr eines Geschäftsjahres erworben, ist ein ganzer Jahresbeitrag zu entrichten; wird die Mitgliedschaft im zweiten Halbjahr eines Geschäftsjahres erworben, braucht nur die Hälfte des Jahresbeitrags entrichtet zu werden.

 

§ 6

Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch:

 

a) Beiträge der Mitglieder

b) Spenden und Stiftungen

c) Ertrag aus evtl. Rücklagen

 

§ 7

Die Organe des Vereins sind:

 

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

§ 8

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

 

a) die Wahl des Vorstands
b) die Entlastung des Vorstands nach Entgegennahme des Tätigkeits- und Geschäftsberichts sowie des

    Rechnungsprüfungsberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr
c) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern
d) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung kann zu allen Angelegenheiten Stellung nehmen. Sie hat darüber zu wachen, dass der Vereinszweck erfüllt wird, und sie hat das Recht, Auskünfte vom Vorstand zu verlangen.

 

§ 9

Die Mitgliederversammlung ist im Laufe des Geschäftsjahres mindestens einmal einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung). Sie ist außerdem binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies vom Vorstand oder von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird. (außerordentliche Mitgliederversammlung). Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Bekanntgabe des Tagungsortes, der Tagungszeit und der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin schriftlich einzuberufen.

 

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen, außer bei Anträgen auf Satzungsänderung und Auflösung des Vereins, der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

Bei Wahlen ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

 

Bei Wahlen ist geheime Abstimmung anzusetzen, es sei denn, alle anwesenden Mitglieder verzichten auf die geheime Wahl.

 

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter oder dem Geschäftsführer geleitet.

 

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

 

§ 10

Der Vorstand ist insbesondere zuständig für die Leitung des Vereins nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und für die ordnungsgemäße Verwaltung der Vereinsmittel. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein im Sinne von § 26 BGB vertreten durch:

 

a) den ersten Vorsitzenden gemeinsam mit dem 2. Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer

b) den 2. Vorsitzenden gemeinsam mit dem Geschäftsführer

 

§ 11

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

 

a) dem ersten Vorsitzenden

b) dem zweiten Vorsitzenden

c) dem Geschäftsführer

 

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den 1. Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und den Geschäftsführer.

 

Von der Mitgliederversammlung können bis zu vier Beisitzer in den Vorstand gewählt werden. Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden im Laufe eines Geschäftsjahres mindestens zweimal einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.

 

Die Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder vom Geschäftsführer geleitet. Über die Vorstandsbeschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

 

Ein Mitarbeiter der Stadtbücherei sollte in der Regel als beratendes Mitglied an der Sitzung des Vorstands teilnehmen, um eine enge Zusammenarbeit zwischen Verein und Stadtbücherei zu gewährleisten.

 

§ 12

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 13

Anträge auf Satzungsänderung sind den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Die Satzung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden.

 

§ 14

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dem Auflösungsbeschluss müssen hierbei mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder zustimmen. Falls nicht mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder erschienen sind, ist binnen eines Monats eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen kann.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Jülich mit der Auflage, die Mittel ausschließlich für gemeinnützige, kulturelle Zwecke, möglichst für die Stadtbücherei, zu verwenden.

 

§ 15

Diese Satzung tritt am 23.02.1983 in Kraft.

Letzte Änderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 20.04.2009.

Die Änderung betrifft § 11, Absatz 2, Satz 1.

 

Jülich, 11.05.2009